Der Kläger kaufte im September eine Immobilie zum Preis von ca. 38.000 EUR, die sich in einem sehr schlechten Zustand befand. Im Anschluss wurde diese Immobilie befristet für ca. vier Jahre vermietet. Ferner war eine Kernsanierung oder der Abriss der Immobilie geplant. Im Jahr nach der Anschaffung kam es durch einen Kurzschluss zum Brand, der einen großen Schaden verursachte. Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Überschuss der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, aufgrund der hohen Erhaltungsaufwendungen. Diese umfassten ca. 14.000 EUR für die Brandschadenbeseitigung und ca. 11.000 EUR für die Erneuerung der Fenster und der Stromversorgung.
Das Finanzamt betrachtete diese Aufwendungen in voller Höhe als anschaffungsnahe Herstellungskosten und erkannte die Aufwendungen nur in entsprechend höherer Abschreibung als Werbungskosten an.
Die Klage hiergegen hatte zumindest teilweise Erfolg. Die Kosten für die Brandschadenbeseitigung (14.000 EUR) sind hier als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Die übrigen Erhaltungsmaßnahmen (11.000 EUR) waren hier jedoch als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.