Änderung Wachstumschancengesetz bei der Einkommensteuer

Änderung Wachstumschancengesetz bei der Einkommensteuer


Nach zähem Ringen wurde nun das Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 endlich auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Einkommenssteuer für Überschusseinkünfte verblieben:

·     Elektro-Dienstfahrzeuge: Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen bis 70.000 Euro Bruttolistenpreis ab 2024 und 

·      Streichung der Mindestreichweite für Hybrid-Elektro-Dienstwägen

·      Anhebung des Pauschbetrags für Übernachtung von LKW-Fahrern von 8 Euro auf 9 Euro ab 2024

·      5 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)

·      Weitere Anhebung der Grenzen für die Sonderabschreibung im Wohnungsneubau (§ 7b EStG) auf Baukosten von höchstens 5.200 Euro und einer Bemessungsgrundlage von höchstens 4.000 Euro sowie

·      Verlängerung der Regelung (§ 7b EStG) bis 30.09.2029

·      Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte ab 2024 (bisher 600 Euro)

·      Fünftelungsregelung von Abfindungen usw. muss ab 2024 nur noch mit der Einkommensteuerveranlagung

·      Langsamere Minderung des Versorgungsfreibetrags

·      Geringere Abschmelzung des Altersentlastungsbestrags

·      Längere Anpassung des Übergangszeitraums bei der Rentenbesteuerung

·      Verlustvortrag nach Ausschöpfung des Sockelbetrags von 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) nun noch in Höhe von 70 % möglich (statt bisher 60 %)

Folgende Änderungen haben es nicht ins Gesetz geschafft:

·      GWG-Grenze bleibt bei 800 Euro

·      1.000 Euro – Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

·      Verpflegungspauschalen bleiben bei 14 Euro und 28 Euro

·      steuerlichen Verlustrücktrag bleibt bei zwei Jahre

·      Förderung der energetischen Sanierung mit 7 % verbleibt