Mit Urteil vom 14.09.2023 hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass sich eine stillschweigende Zuordnung eines Arbeitnehmers nicht allein daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss und im Übrigen außerhalb dieser Einrichtung tätig wird.
Eine solche Zuordnung liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einrichtung nur gelegentlich für Besprechungen nutzt. Zudem impliziert die Anwendung der 0,03 % Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens nicht automatisch eine Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist, dass keine ausdrückliche oder stillschweigende arbeitsrechtliche Festlegung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall war zwar bei einem Außendienstmitarbeiter ein Einstellungsort im Arbeitsvertrag angegeben. Dieser stellte allerdings keine Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer kürzte bei seiner Einkommensteuererklärung den im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten geldwerten Vorteil von 0,03 % und begehrte zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen. Vor dem BFH bekam er in letzter Instanz Recht (BFH vom 14.09.2023 Az. VI R 27/21).