Stand: 29. April 2022
Der Kinderfreibetrag des nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Elternteils kann auf Antrag übertragen werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder gar nicht leistungsfähig ist.
Eine Steuerpflichtige beantragte in Ihrer Einkommensteuererklärung daher für Ihre beiden Kinder die Übertragung der Freibeträge vom Vater auf sich selbst. Die Eltern waren nicht verheiratet und der Vater erzielte aufgrund eines Verlusts geringe Einkünfte.
Die Mutter ging davon aus, dass eine Übertragung des Freibetrags möglich war, da der Vater nicht leistungsfähig gewesen sei. Dem widersprach der BFH, denn die Eltern lebten nicht getrennt und in einer Haushaltsgemeinschaft. Der Vater hat somit zumindest Betreuungsunterhalt geleistet. Die Mutter konnte deshalb keine doppelten Kinderfreibeträge abziehen.